Satzung vom 01.12.1999, zuletzt geändert am 13.01.2000

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Patenverein Kinderlachen“.
Es wird angestrebt, daß der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird.
Sodann ist dem Vereinsnamen die Abkürzung „e.V.“ anzuschließen.

(2) Sitz des Vereins ist Wolfach.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Hauptzweck des Vereins ist die Übernahme von Patenschaften der SOS-Kinderdorf-Organisation und die Verbreitung von Informationen über die Arbeit von SOS-Kinderdorf e.V. und
SOS-Kinderdorf-International.

(2) Zweck des Vereins ist auch die Förderung von Einrichtungen und Projekten für Kinder und Jugendliche in der Stadt Wolfach und Umgebung.

(3) Zweck des Vereins ist auch die Unterstützung von besonders förderwürdigen Einrichtungen und Projekten für Kinder und Jugendliche in allen Ländern der Erde.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist ein privates, politisch und konfessionell unabhängiges Sozialwerk.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1999.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in das vereinsinterne Mitgliederbuch.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,

c) automatisch nach Zahlungsverzug der Monatsmitgliedsgebühr von mehr als 12 Monate,

d) durch Ausschluß aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom
Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Projektleiter

3. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 1. Stellvertreter und Schriftführer

dem 2. Stellvertreter und Kassenwart


(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Im Innenverhältnis geht im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden die Vereinsführung auf den 1. Stellvertreter über. Im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden und des 1. Stellvertreters geht die Vereinsführung auf den 2. Stellvertreter über.


(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

§ 8 Aufgaben des 1. Vorsitzenden

Aufgaben des 1. Vorsitzenden:

a) Er hat die Aufgabe, den Verein zu führen und nach außen zu vertreten.

b) Er hat die Aufgabe, auf die Einhaltung des Vereinszwecks zu achten.

c) Er hat die Aufgabe, die Vereinsversammlungen zu leiten.

d) Er hat die Aufgabe, Entscheidungen im Interesse des Vereins zu treffen.

e) Er soll durch weiteres erforderliches Engagement im Verein aktiv tätig sein.

§ 9 Aufgaben des Schriftführers

Aufgaben des Schriftführers:

a) Er hat die Aufgabe, die Vereinschronik zu führen.

b) Er hat die Aufgabe, die Versammlungsprotokolle zu erstellen.

c) Er hat die Aufgabe, das Vereinsmitgliederbuch zu führen.

d) Er soll durch weiteres erforderliches Engagement im Verein aktiv tätig sein.



§ 10 Aufgaben des Kassenwarts

Aufgaben des Kassenwarts:

a) Er hat die Aufgabe, das Vermögen des Vereins zu sichern und zu erhalten.

b) Er hat die Aufgabe, durch eine geordnete Buchführung jederzeit die Nachprüfbarkeit der Buchführung zu gewährleisten.

c) Er hat die Aufgabe, die Monatsbeiträge der Vereinsmitglieder zu erheben.

d) Er soll durch weiteres erforderliches Engagement im Verein aktiv tätig sein.

§ 11 Die Projektleiter

a) Die Projektleiter werden durch den Vorstand ernannt. Es können nur Vereinsmitglieder Projektleiter werden.

b) Die Projektleiter haben die Aufgabe, die durch den Vorstand oder Verein vorgeschlagenen Einzelprojekte federführend durchzuführen.

c) Die Projektleiter haben hierzu ihre Vorstellungen, zu dem ihnen übertragenen Einzelprojekt, vor dem tatsächlichen Beginn des Projektes dem Vorstand zu unterbreiten.

d) Die Projektleiter werden durch den Vorstand und durch die Vereinsmitglieder in der
Durchführung der Einzelprojekte unterstützt.

e) Nach Beendigung der Einzelprojekte haben die Projektleiter gegenüber dem Vorstand
das Ergebnis des durchgeführten Projektes darzulegen.

f) Stimmt der Vorstand nach Darlegung des Projektergebnisses durch den Projektleiter zu,
endet die Tätigkeit des Projektleiters. Der Vorstand hat über das Projekt eine Niederschrift zu fertigen.

g) Dem Projektleiter kann die ihm übertragene Projektleitung durch den Vorstand entzogen werden, wenn sich Hinweise ergeben, die sich zum Nachteil des Vereins entwickeln können.

h) Die Projektleiter werden durch den Vorstand für maximal 1 Jahr berufen. Eine zeitlich befristete Verlängerung der Projektleitung kann im Ausnahmefall durch den Vorstand erteilt werden.

i) Die Projektleiter können ihre Einzelprojekte nach Darlegung der Gründe wieder an den Vorstand abgeben. Der Vorstand hat über den weiteren Verlauf des Projektes zu entscheiden.

j) Der Projektleiter hat das Vorschlagsrecht über 50 % des Projektertrages.

§ 12 Die Monatsversammlung

(1) Es wird angestrebt monatlich mindestens ein Vereinsmitgliedertreffen durchzuführen. In diesen Monatstreffen sollen Vereinsprojekte ausgearbeitet werden. Die Einberufung und Leitung des Monatstreffens erfolgt durch den Vorstand. Das Ergebnis der Monatstreffen ist schriftlich festzuhalten und beim nächsten Monatstreffen vorzutragen.

(2) Auch sollen die Monatstreffen dazu dienen, den Zusammenhalt innerhalb des Vereins zu
fördern.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Veröffentlichung in der örtlichen Presse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die nicht im Zahlungsverzug von Monatsbeiträgen
sind.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstands

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Die Wahlen innerhalb des Vereins erfolgen durch offene Abgabe von Handzeichen, wenn
nicht mindestens ein anwesendes Vereinsmitglied für die geheime Wahl stimmt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erreicht.

(7) Auf Vorschlag von Vorstandsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern soll ein Wahlleiter mit der Durchführung der Wahlen zum Vorstand beauftragt werden. Der Wahlleiter, der selbst nicht gewählt werden kann, hat die Aufgabe in der Mitgliederversammlung die Wahl des 1. Vorsitzenden gemäß Satzung durchzuführen. Nach der Wahl des Vereinsvorstandes übernimmt der gewählte 1. Vorsitzende die Mitgliederversammlung und damit die Vereinsführung. Kann der Wahlleiter für die Vorstandspositionen des 1. Vorsitzenden kein Vereinsmitglied finden, so
verbleibt der bisherige Vorstandsvorsitzende bis zur nächsten Wahlperiode im Amt.

§14 Finanzierung der Vereinstätigkeit

(1) Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch:

a) die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder

b) durch die Erwirtschaftung von Finanzmittel durch Vereinsprojekte

c) durch Spenden

(2) Der Verein darf keine Schulden machen.

§15 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am ersten eines Monats im voraus fällig.

(3) Über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen.

(5) Das Vorauszahlen von Monatsbeiträgen durch die Vereinsmitglieder ist möglich und erwünscht.

(6) Bereits bezahlte Monatsbeiträge werden bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft nicht
zurückerstattet.

§ 16 Vereinsräumlichkeiten

Die Anschaffung von Vereinsräumlichkeiten ist möglich. Hierzu können Rücklagen gebildet werden.


§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Abstimmung innerhalb der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn bei dieser Abstimmung mindestens drei Vereinsmitglieder sich für den Erhalt des Vereins aussprechen, so kann die Vereinsauflösung nicht vollzogen werden.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfach, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der SOS-Kinderdorf-Organisation zu verwenden hat.

Festgestellt am 13.01.2000

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